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19. März 2026

EuGH: SPNV-Trassenpreisbremse europarechtswidrig – SPNV-Aufgabenträger wollen Angebot ohne Einschränkung aufrechterhalten

Mit seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden, dass die SPNV-Trassenpreisbremse nicht mit dem Europarecht vereinbar ist. Die SPNV-Aufgabenträger rechnen deshalb mit rückwirkend höheren Trassenentgelten für den SPNV 2025 und 2026. Wir fordern vom Bund nun eine schnelle Lösung, um den dadurch entstehenden zusätzlichen Finanzbedarf zu decken.
„Auf das Urteil haben wir lange gewartet. Nun ist es am Bund, die Finanzierungslücke kurzfristig zu schließen, die durch die Europarechtswidrigkeit der vom Bund geregelten Trassenpreisbremse entstanden ist. Der SPNV ist wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge in Deutschland. Die Aufgabenträger und Eisenbahnverkehrsunternehmen fahren zunächst unverändert weiter, denn Millionen Fahrgäste täglich verlassen sich darauf,“ betont Peter Panitz, Präsident des Bundesverbands SchienenNahverkehr (BSN).

„Die Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) fordern seit langem eine Reform der Entgeltregulierung, so wie es im Koalitionsvertrag vereinbart ist. Durch die Untätigkeit des Bundes ist das Problem jetzt akut geworden. Der Bund muss jetzt seiner Finanzierungsverantwortung gerecht werden, damit die Länder den SPNV im bisherigen Umfang aufrechterhalten und bedarfsgerecht ausbauen können,“ sagt Jan Görnemann, Geschäftsführer des BSN.

Der Bund hat mit der im Eisenbahnregulierungsgesetz geregelten Trassenpreisbremse die Entwicklung der Trassenpreise im SPNV mit der gesetzlich vorgesehenen Steigerung der Regionalisierungsmittel verknüpft. Damit hat der Bund den Schutz der Bundesländer vor exorbitanten Preissteigerungen bezweckt. Da dieser Schutz sich als unwirksam herausgestellt hat, muss der Bund die dadurch entstehende Finanzierungslücke schnell schließen.

Nach der Entscheidung des EuGH wird das Verwaltungsgericht Köln das Verfahren nun weiterführen. Es muss damit gerechnet werden, dass die Beschlüsse der BNetzA zu den Trassenpreisen 2025 und 2026 aufgehoben und neu berechnet werden. Mit Auswirkungen auf Trassenentgeltentscheidungen für die Netzfahrplanperioden vor 2025 wird nicht gerechnet, da diese bestandskräftig sind.

Bildnachweis Foto: © Holger Jacoby