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2. Februar 2018

Empfehlung der BAG-SPNV zur Handhabung des Personalübergangs nach § 131 Absatz 3 GWB

BAG-SPNV veröffentlicht Leitfaden zum Vorgehen / Regeln für die Übernahme von Personal beim Betreiberwechsel im SPNV aufgestellt

Bei der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Sommer 2015 wurde in § 131 Absatz 3 verankert, dass die Aufgabenträger bei einem Betreiberwechsel den Personalübergang anordnen sollen. Das bedeutet, dass bei einem Betreiberwechsel nach dem Gewinn einer Ausschreibung im Schienenpersonennahverkehr das unmittelbar für den Betrieb notwendige Personal des alten Betreibers von dem neuen übernommen werden soll. Für die Mitarbeiter des Altbetreibers bringt das ein deutliches Mehr an Job-Sicherheit – und dem neuen Betreiber qualifiziertes und eingearbeitetes Personal.

Wie in einem solchen Fall der Personalübergang gestaltet werden kann, dafür hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Aufgabenträger des SPNV (BAG-SPNV) nun einen Leitfaden erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Darin wird beschrieben, zu welchen Zeitpunkten in Ausschreibungsverfahren was nach welchen Regeln erfolgen muss, damit eine rechtskonforme und für Betroffene und Unternehmen sinnvolle Personalübernahme gelingt. Es geht dabei vor allem um Triebfahrzeugführer, Zugbegleiter/Kundenbetreuer, sowie gegebenenfalls Disponenten, die unmittelbar für die Erbringung der Verkehrsleistung erforderlich sind.

„Mit dem Leitfaden geben wir den Aufgabenträgern eine konkrete Handreichung, wie sie die Anforderungen zum Personalübergang auch operativ in ihren Ausschreibungen umsetzen können.“, sagt Dr. Thomas Geyer, Präsident der BAG-SPNV. „Damit ermöglichen wir harmonisierte Anforderungen zum Personalübergang in Vergabeverfahren.“

Der Leitfaden wurde nach verschiedenen Gesprächen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen und Verbänden in enger Abstimmung mit den Arbeitgebervertretern entwickelt. Er kann auf der Website der BAG-SPNV unter https://bag-spnv.de/positionen-ziele abgerufen werden.

„Ideal wäre eine allgemein bindende Wirkung einer tarifvertraglichen Vereinbarung auf der Grundlage der vorliegenden Empfehlungen zwischen den Tarifvertragsparteien“, sagt Dr. Geyer, Präsident der BAG-SPNV. „Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass die Inhalte nicht über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Der dazu laufende Verhandlungsprozess zwischen den Tarifvertragsparteien ist derzeit noch offen Wir hoffen aber, dass es bald zu einer Einigung kommt.“